Allgemeine Bestellbedingungen für Lieferungen, Werk- und sonstige Leistungen

of the Berlin Millhouse GmbH

I. Eingangsbestimmungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Für das Vertragsverhältnis zwischen einerseits der Berlin Millhouse GmbH (nachfolgend „Besteller“ genannt) und andererseits ihren Lieferanten bzw. Vertragspartnern, die für den Besteller Lieferungen, Werk- oder sonstige Leistungen erbringen (diese Lieferanten bzw. Vertragspartner jeweils einzeln nachfolgend „Vertragspartner“ genannt), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Bestellbedingungen für Lieferungen, Werk- oder sonstige Leistungen (im nachfolgenden „Bestellbedingungen“ genannt) sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen. Von den Bestellbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Geltung, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die Bestellbedingungen haben auch dann ausschließliche Geltung, wenn der Besteller in Kenntnis von den Bestellbedingungen abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners dessen Lieferungen, Werk- oder sonstige Leistungen vorbehaltlos annimmt. Die Bestellbedingungen haben keine Geltung, wenn und soweit zwingende gesetzliche Vorschriften von den Bestellbedingungen abweichende Bestimmungen enthalten.

1.2. Die Bestellbedingungen gelten zugleich auch für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen dem Besteller und dem Vertragspartner, auch wenn eine ausdrückliche Einbeziehung der Bestellbedingungen in die jeweiligen Vertragsverhältnisse nicht erfolgt ist.

1.3. Der Leistungsumfang bestimmt sich aus dem auf die Bestellung des Bestellers hin zustande gekommenen Vertrag. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und dem Vertragspartner zum Zwecke der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen; dies gilt auch für Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen.

1.4. Der Vertragspartner hat im gesamten Schriftverkehr unter Einschluss auch der Annahme der Bestellungen, Rechnungslegung und ggfs. Versanddokumente stets die Bestellnummer des Bestellers anzugeben.

1.5. Leistungen im Sinne der Bestellbedingungen sind sämtliche Lieferungen, Werk- und sonstige Leistungen, sofern in diesen Bestellbedingungen nicht zwischen Lieferungen, Werkleistungen und sonstigen Leistungen unterschieden wird.

1.6. Soweit nichts Weitergehendes vereinbart ist, gilt betreffend die zur Leistung gehörende Software, dass der Besteller berechtigt ist, diese einschließlich zur Dokumentation in dem für die vertragsgemäße Verwendung der Leistung erforderlichen Umfang zu nutzen. Der Vertragspartner stellt dabei zugleich sicher, dass die Software, dies insbesondere durch den Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme gegen Viren, Trojaner oder andere Schadprogramme, angemessen geschützt ist.

1.7. Betreffend für die Leistungserbringung vom Besteller etwaig beigestellte oder vom Vertragspartner auf Kosten des Bestellers angefertigte oder anderweitig beschaffte Geräte, Werkzeuge, Modelle, Vorrichtungen, Produkte oder sonstige Betriebsmittel (solche Betriebsmittel insgesamt nachfolgend zusammen „Betriebsmittel“ genannt) gilt folgendes.

a. Vom Vertragspartner auf Kosten des Bestellers angeschaffte Betriebsmittel gehen nach Kostenerstattung durch den Besteller in dessen Eigentum über (solche vom Vertragspartner auf Kosten des Bestellers beschaffte und von diesem bezahlte Betriebsmittel nachfolgend „Bezahlte Betriebsmittel“ genannt).

b. Der Vertragspartner hat alle vom Besteller etwaig beigestellten Betriebsmittel und die bezahlten Betriebsmittel (alle diese Betriebsmittel nachfolgend zusammen „Mittelbeistellungen“ genannt) sorgfältig zu behandeln, als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen und soweit möglich von anderen Sachen des Vertragspartners getrennt zu verwahren.

c. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Mittelbeistellungen ausschließlich für die Erbringung der Leistungen für den Besteller einzusetzen. Der Vertragspartner ist ferner verpflichtet, die einzelnen Mittelbeistellungen ab je einem Wert von netto (ausschließlich USt.) 100,00 € zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Vertragspartner dem Besteller schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung sicherungshalber ab; der Besteller nimmt die Abtretung hiermit an. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, an Mittelbeistellungen etwa erforderliche Inspektions- und Wartungsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten und deren sichere und geschützte Lagerung auf eigene Kosten rechtzeitig und ordnungsgemäß durchzuführen. Etwaige Störfälle oder drohende Beeinträchtigungen hat er dem Besteller sofort schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, haftet er dem Besteller gegenüber für etwaig hierdurch entstandene Schäden; darüberhinausgehende Ansprüche des Bestellers bleiben hierdurch unberührt.

d. Auf Verlangen des Bestellers hat der Vertragspartner die Mittelbeistellungen unverzüglich an den Besteller herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Mittelbeistellungen ist ausgeschlossen.

1.8. Für Vertragsverhältnisse betreffend Lieferungen gelten ergänzend zu diesem Abschnitt I die Abschnitte II und V. Für Vertragsverhältnisse bezüglich Werkleistungen gelten neben diesem Abschnitt I die Abschnitte III und V. Für alle sonstigen Leistungen gelten neben diesem Abschnitt I die Abschnitte IV und V.

2. Vertragsschluss / Bestellung des Bestellers

2.1. Jeglicher Abschluss eines Vertrages bedarf einer Bestellung durch den Besteller. Eine Bestellung des Bestellers ist dabei nur gültig, wenn und soweit sie von dem Besteller mindestens in Textform erteilt oder bestätigt wird.

2.2. Ein Vertragsschluss kommt unter den folgenden Bedingungen zustande.

i) Liegt ein Angebot des Vertragspartners zugrunde, erfolgt der Vertragsschluss durch die Bestellung des Bestellers.
ii) Angebote hat der Vertragspartner auf Aufforderung des Bestellers insbesondere bei Werk- und sonstigen Leistungen zu erstellen.
iii) Liegt kein Angebot des Vertragspartners vor, kommt ein Vertragsschluss wie folgt zustande.

      • Der Besteller erteilt eine Bestellung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Vertragspartner sodann verpflichtet, diese Bestellung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Werktagen, anzunehmen.
      • Wenn und soweit die Annahme der Bestellung durch den Vertragspartner nicht unter Einhaltung der vorgenannten Frist oder abweichend von den Bedingungen der Bestellung erfolgt, gilt ein Vertrag nur dann als zustande gekommen, wenn der Besteller der Annahme der Bestellung nicht binnen einer Frist von 5 Werktagen nach Eingang der Annahme der Bestellung widerspricht.

3. Preise / Zahlungsbedingungen / Zahlungen

3.1 Alle im Vertrag vereinbarten Preise (auch Einheits- und Pauschalpreise) sind verbindliche Festpreise.

3.2 Rechnungen des Vertragspartners sind nach Ausführung der Leistung dem Besteller in Schriftform zu übersenden; Online-Rechnungen sind nur mit vorheriger Zustimmung des Bestellers zulässig. Rechnungen gelten nur als gestellt, wenn sie – entsprechend den Vertragsbedingungen – neben der Bestellnummer auch mit dem Bestelldatum des Bestellers versehen sind und den Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts entsprechen; unbeschadet sonstiger etwaiger Voraussetzungen ist die Fälligkeit von Zahlungsforderungen gegen den Besteller jedenfalls von der Einhaltung vorgenannter Bestimmungen abhängig. Der Vertragspartner ist für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen entstehenden Folgen alleine verantwortlich. Der Besteller hat zugleich insbesondere das Recht, dem Vertragspartner Rechnungen, die den vorstehend genannten Bestimmungen nicht entsprechen, zurückzureichen; des Weiteren ist der Vertragspartner zur ordnungsgemäßen Vervollständigung bzw. Korrektur der Rechnungen verpflichtet. Etwaige weitergehende Ansprüche des Bestellers bleiben hierdurch unberührt.

3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben sämtliche Zahlungen in € (EUR) zu erfolgen.

3.4 Zahlungen auf fällige Forderungen leistet der Besteller, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach seiner Entscheidung innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, gerechnet ab Erhalt der ordnungsgemäß gem. I.3.2 erster Absatz erstellten Rechnung, frühestens aber nach Entgegennahme der ordnungsgemäßen Lieferung bzw. nach ordnungsgemäßer Leistungserbringung und ggfs. zusätzlich nach Abnahme. Ein Skontoabzug ist auch zulässig, wenn und soweit der Besteller berechtigt, eine Aufrechnung oder einen Einbehalt oder Zurückbehaltungen vornimmt.

3.5 Zahlungen des Bestellers erfolgen jeweils unter Vorbehalt der Berichtigung oder Rückforderung für den Fall, dass sich nachträglich die Unrichtigkeit der Rechnungen oder Einwendungen ergeben sollten.

3.6 Zahlungen des Bestellers bedeuten keine Anerkennung der Leistungen als vertragsgemäß erbracht.

4. Leistungserbringung

4.1 Etwaige Änderungen der bzw. Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Leistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Dies gilt insbesondere bezüglich Lieferungen und Werkleistungen bei Veränderungen des verarbeiteten Materials und hinsichtlich aller Leistungen bei Veränderungen der konstruktiven Ausführungen oder der Verfahren.

4.2 Für die Ausführungen der Leistungen, insbesondere der Werk- und sonstigen Leistungen, hat der Vertragspartner hinreichend qualifiziertes Personal einzusetzen. Auf Anforderung des Bestellers hin wird der Vertragspartner dieses durch Nachweise belegen.

4.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei der Leistungserbringung, insbesondere der Ausführung der Werk- und sonstigen Leistungen, nach besten Kräften mit vom Besteller ggfs. eingesetzten Dritten zusammenzuwirken. Im Falle von Problemen bei dieser Zusammenarbeit hat der Vertragspartner den Besteller darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

4.4 Die Erbringung der Leistungen in einzelnen Teilen bzw. Abschnitten wie auch eine vorzeitige Erbringung ist nur zulässig, wenn und soweit dies vorher schriftlich vereinbart wurde. Soweit nicht anders vereinbart, bleiben die vereinbarten Zahlungstermine durch eine nicht einheitliche bzw. vorzeitige Erbringung unberührt.

4.5 Der Vertragspartner hat die Leistung selbst zu erbringen. Eine Einschaltung Dritter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

4.6 Hat der Vertragspartner Bedenken gegen die vom Besteller vorgegebene Ausführung der Leistungen, so hat er diese dem Besteller unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Ausführung, mitzuteilen.

4.7 Soweit nichts anderes vom Besteller bestimmt ist, sind die Leistungen des Vertragspartners als von ihm erbrachte Leistungen zu kennzeichnen.

5. Leistungszeiten und -fristen

5.1 Die vereinbarten Leistungszeiten und -fristen sind verbindlich und zwingend vom Vertragspartner einzuhalten.

5.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Leistungszeiten und -termine nicht eingehalten werden können; dabei hat er auch die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. Etwaige Ansprüche des Bestellers bleiben hierdurch unberührt. Gleichermaßen bleiben die Ansprüche des Bestellers bei Annahme einer verspäteten Leistung unverändert erhalten.

6. Rechte

Soweit sich als Ziel, oder durch die Ausführung der Leistungen, insbesondere der Werk- und sonstigen Leistungen, geistige Eigentumsrechte unter Einschluss von schutzfähigen Erfindungen, Designs und Urheberrechten ergeben, und soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt hinsichtlich dieser etwaig entstandenen geistigen Eigentumsrechte, dass dem Besteller, soweit er diese geistigen Eigentumsrechte nicht ohnehin innehält bzw. erworben hat, ein räumlich und zeitlich unbegrenztes, und durch das Entgelt für die Leistung abgegoltenes, Recht zur uneingeschränkten Nutzung und Verwertung an diesen geistigen Eigentumsrechten zusteht.

7. Qualitätsstandard / Qualitätssicherung

7.1 Alle Leistungen des Vertragspartners müssen den im Vertrag bestimmten Spezifikationen einschließlich insbesondere, soweit vorhanden und anwendbar, Zeichnungen und sonstigen Angaben, sowie, dies jeweils mit Geltung im Zeitpunkt der Leistungserbringung, dem Stand der Technik, sowie nachfolgend hierzu – in folgender Rangfolge und Geltung – den jeweils einschlägigen ISO-, CE- und DIN-Normen, Regeln zur Sicherheit, Kennzeichnung und Zulassung, Unfallverhütungsvorschriften, Verordnungen und Richtlinien von Berufsgenossenschaften, der zuständigen Aufsichtsbehörden und des TÜV, neuesten Richtlinien des VDI und gesetzlichen deutschen Bestimmungen entsprechen.

7.2 Liegt dem Vertrag ein geprüftes Muster oder Verfahren zugrunde, so gilt, unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der vorgenannten Anforderungen, insbesondere dabei den Bestimmungen des Vertrages, dass die technischen Daten und die Qualität des Musters oder Verfahrens als Mindeststandard vereinbart sind.

7.3 Der Vertragspartner hat des Weiteren eine nach Art und Umfang geeignete, dem Stand der Technik entsprechende eigene Qualitätssicherung, dies unter Einschluss entsprechender Prüf-, Mess- und sonstiger Kontrollverfahren, hinsichtlich der Leistungen durchzuführen, und diese dem Besteller auf dessen Anforderung hin nachzuweisen. Die Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der Kontrollmaßnahmen sind zu dokumentieren und für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren, wobei der Besteller jederzeit berechtigt ist, Einsicht zu nehmen und Abschriften zu fertigen.

7.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich ferner, auf Anforderung des Bestellers hin, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abzuschließen.

8. Außenwirtschaftsrecht

8.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei der Erbringung seiner Leistungen, dies insbesondere, aber nicht ausschließlich bezogen auf die Liefer- und Werkleistungen, das nationale und internationale Zoll- und Außenwirtschaftsrecht (das nationale und das internationale Zoll- und Steuerrecht zusammen nachfolgend „Außenwirtschaftsrecht“ genannt) einzuhalten. Der Vertragspartner hat dabei dem Besteller binnen 2 Wochen nach Vertragsschluss schriftlich alle Informationen wie auch Dokumente und sonstigen Unterlagen zu übermitteln, die der Besteller zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts insbesondere bei der Aus-, Ein- und ggfs. Wiederausfuhr benötigt. Dies umfasst insbesondere auch

    • alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der „Export Control Classification Number“ gemäß der US Commerce Control List („ECCN“);
    • die statistischen Warennummern gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den „HS („Harmonized system“) code“ und
    • die Bestimmbarkeit des Ursprungslandes (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern vom Besteller gefordert, eine Lieferantenerklärung zum präferenziellen Ursprung (bei Lieferanten aus der EU bzw. dem EWR) oder Zertifikate zur Präferenz (bei Lieferanten von außerhalb des EWR).

8.2 Die Erfüllung der Pflichten gem. I.8.1 stellt eine wesentliche Vertragspflicht dar.

II. Besondere Bedingungen für Lieferungen

1. Umfang des Liefergegenstandes / Umweltfreundlichkeit / Liefersicherheit

1.1. Bestandteil der Lieferungen sind zugleich auch etwaige notwendige Schutzvorrichtungen, Ursprungsnachweise sowie in den EU-Amtssprachen ausgestellte Lagerungs-, Montage- und Betriebsanweisungen sowie Sicherheitsdatenblätter, und sämtliche für die Wartung und Instandhaltung der Lieferung erforderliche Informationen.

1.2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten für Beschaffung, Herstellung und Transport der zu liefernden Produkte umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Auf Verlangen des Bestellers wird der Vertragspartner dieses durch entsprechende Zertifikate belegen.

1.3. Der Vertragspartner sichert zu, dass sowohl das gelieferte Produkt wie auch diesbezügliche Ersatzteile für den Zeitraum von 3 Jahren nach jeweils erfolgter Lieferung zu angemessenen Bedingungen vom Vertragspartner an den Besteller geliefert werden können. Beabsichtigt der Vertragspartner nach Ablauf dieser jeweiligen Frist die Einstellung der Beschaffung oder Produktion dieser Produkte oder Ersatzteile, so hat er den Besteller hierüber umgehend schriftlich zu unterrichten und ihm zugleich die Gelegenheit einer letztmaligen Bestellung zu geben.

2. Preise

In Ergänzung zu den Bestimmungen gem. I.3 gilt Nachfolgendes.

2.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Lieferung „DDP (Incoterms 2020)“ am Sitz des Bestellers oder eines anderen von dem Besteller innerhalb Deutschlands bestimmten Ortes, unter Einschluss der Kosten für Kennzeichnung, Verpackung, Transport und Versicherung, ein.

2.2 Der Vertragspartner hat für die Rücknahme und Entsorgung von Verpackungen (einschließlich des Transportmaterials) auf seine Kosten zu sorgen, es sei denn, der Besteller entscheidet sich dafür, die Verpackung bzw. das Transportmaterial zu behalten.

3. Lieferkonditionen / Versand / Lieferzeit / Übernahmeverweigerung bei höherer Gewalt

3.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „DDP (Incoterms 2020)“ am Sitz des Bestellers oder eines anderen von ihm bestimmten Ortes innerhalb Deutschlands zu erfolgen.

3.2 Die Waren sind ordnungsgemäß und unter Beachtung etwaiger Weisungen des Bestellers zu kennzeichnen, zu verpacken, zu transportieren und zu versichern; dies schließt auch die Beachtung der Vorschriften über Gefahrguttransporte mit ein.

3.3 Der Versand ist dem Besteller bei Warenabgang durch Übersendung einer Versandanzeige anzuzeigen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. In Versandanzeigen, Lieferscheinen und Frachtbriefen müssen neben der Bestellnummer die Versandanschrift und das Bestelldatum des Bestellers angegeben sein; unterlässt der Vertragspartner dies, so entfällt eine etwaige Haftung des Bestellers bei Verzögerungen der Bearbeitung.

3.4 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gelten die im Vertrag bestimmten Lieferzeiten als vereinbart. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferzeit ist der Tag des Wareneingangs bei dem Besteller oder bei der von dem Besteller benannten Lieferadresse, dies zugleich vorbehaltlich auch der Einhaltung der Vorschriften gem. II.3.2 und II.3.3 durch den Vertragspartner. Lieferungen haben zu geschäftsüblichen Zeiten zu erfolgen.

3.5 Unbeschadet sonstiger Rechte ist der Besteller in Fällen von höherer Gewalt einschließlich insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder sonstige gewalttätigen Auseinandersetzungen, Unruhen, nicht von ihm zu vertretende Betriebsstörungen, oder Streiks oder Aussperrungen, oder hoheitlicher Verfügungen, berechtigt, die Übernahme von Lieferungen für den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt besteht, zu verweigern.

4. Mängelhaftung / Verjährung / Mängeluntersuchung

4.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, stehen dem Besteller mindestens Mängelhaftungsansprüche entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu. Etwaige darüber hinausgehende vertragliche und sonstige gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben hierdurch unberührt.

4.2 Der Besteller ist berechtigt, unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche auf Kosten des Vertragspartners eine Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

4.3 Die Mängelhaftungsfrist beträgt 3 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingende Bestimmung des § 445b BGB eingreift.

4.4 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf Mängel zu prüfen. Die Rüge etwaiger Mängel gilt als rechtzeitig erfolgt, sofern sie innerhalb einer Frist von 7 Werktagen, gerechnet ab ordnungsgemäßem Wareneingang bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, dem Vertragspartner vom Besteller mitgeteilt wird.

4.5 Soweit es sich im Laufe der Untersuchung durch den Besteller ergibt, dass die Grenzen handelsüblicher Mängel einschließlich insbesondere Qualitätsmängel überschritten werden, ist der Besteller berechtigt, eine weitere Untersuchung zu versagen und ggf. die gesamte Lieferung zurückzuweisen; soweit nicht anders bestimmt, stellt eine solche Zurückweisung keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Im Falle der weiteren Untersuchung bei einer vom Vertragspartner zu vertretender Überschreitung vorgenannter Grenzen trägt dieser sämtliche Kosten der weiteren Untersuchung.

4.6 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware vor der Auslieferung daraufhin zu überprüfen, ob sie den im Vertrag genannten Spezifikationen entspricht und frei von Mängeln ist. Soweit Ware unter Verletzung dieser Verpflichtung zur Warenausgangskontrolle ausgeliefert wird, kann sich der Vertragspartner nicht auf § 377 HGB berufen.

5. Aufstellung und Montage

Soweit der Vertragspartner im Rahmen seiner Lieferungspflicht Aufstellungs- oder Montagearbeiten auszuführen hat, hat der Vertragspartner sich vor Beginn der Aufstellungs- oder Montagearbeiten über die Bestimmungen der Betriebsordnung des Bestellers bzw. seines Kunden, bei dem die Aufstellung/Montage erfolgt, zu unterrichten und diese bei Ausführung der Arbeiten zu befolgen. Unbeschadet sonstiger Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse schließt der Besteller bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht seitens des Vertragspartners jegliche Haftung für Unfälle, abhandengekommene oder beschädigte oder zerstörte Geräte, Werkzeuge, Vorrichtungen, Materialien oder sonstige Sachen des Vertragspartners aus, es sei denn, dass der Besteller etwaige Unfälle oder Schäden wegen mindestens grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

III. Besondere Bedingungen für Werkleistungen

1. Angebot / Vertragsschluss

In Ergänzung zu den Bestimmungen gem. I.2 gilt Nachfolgendes. Etwaige dem Vertragspartner zur Verfügung gestellte Leistungsbeschreibungen des Bestellers einschließlich Lastenhefte oder sonstige in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Unterlagen (die Leistungsbeschreibung einschließlich Lastenheft sowie alle sonstigem zur Verfügung gestellten Unterlagen nachfolgend „Leistungsbeschreibung“ genannt) hat der Vertragspartner vor Angebotsabgabe auf Fehler, Unklarheiten oder Lücken zu überprüfen. Etwaige Fehler, Unklarheiten oder Lücken, welche Auswirkungen auf den Preis haben könnten, hat der Vertragspartner mit seinem dann folgenden Angebot darzulegen. Unterbleibt eine solche Darlegung in dem Angebot, bestätigt der Vertragspartner damit, dass die Leistungsbeschreibungen fehlerfrei, schlüssig und vollständig, und etwaige sich daraus ergebende Nachtragsforderungen ausgeschlossen sind. Zugleich kann sich der Vertragspartner später nicht darauf berufen, dass die Leistungsbeschreibung fehlerhaft, unklar oder lückenhaft ist oder dass ihm bei deren Prüfung Irrtümer bzw. Fehler unterlaufen sind.

2. Leistungsumfang / Pflichten des Vertragspartners

2.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernimmt der Vertragspartner die umfassende und übergreifende Herstellung des Werkes. Unbeschadet einer detaillierten Leistungsbeschreibung hat der Vertragspartner im Zweifel in Ergänzung zur Leistungsbeschreibung alle Leistungen zu erbringen, die für eine Erreichung des Vertragszieles eines vertragsgerechten, ordnungsmäßen und funktionsgerechten Werkes erforderlich sind.

2.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Vertragspartner die für die geschuldeten Leistungen etwaig erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen auf seine Kosten zu erwirken.

2.3 Soweit der Vertragspartner nach dem Vertrag oder der Verkehrssitte verpflichtet ist, dem Besteller Unterlagen zu beschaffen, so hat er diese dem Besteller, sofern nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung mit einer Vorlauffrist von mindestens 5 Werktagen zur Prüfung und erforderlichenfalls Genehmigung vorzulegen.

2.4 Der Vertragspartner trägt auch nach einer etwaigen Genehmigung dieser Unterlagen durch den Besteller die volle Verantwortung für deren Richtigkeit sowie für die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher und sonstiger Bestimmungen; insbesondere ist der Vertragspartner auch für alle Folgen verantwortlich, die aus unkorrekten oder unvollständigen Unterlagen resultieren.

2.5 Der Vertragspartner hat die Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung durch ordentliche und nachvollziehbare regelmäßige, mindestens kalendermonatliche Aufzeichnungen zu dokumentieren und dem Besteller in Schriftform zum 5. Werktag des auf den zu dokumentierenden Kalendermonat nachfolgenden Monats zu übermitteln.

3. Preise / Zahlungsbedingungen

In Ergänzung zu den Bestimmungen gem. I.3 gilt:

3.1 Mit den vereinbarten Preisen sind sämtliche Kosten, insbesondere alle Kosten für Lieferungen, Leistungen, etwaig erforderliche behördliche und sonstige Genehmigungen, und alle sonstigen für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlichen Aufwendungen, abgegolten. Ein Anspruch auf Mehrkosten, insbesondere solche, die durch die Änderung von Löhnen bzw. Gehältern oder Materialpreisen nach Vertragsschluss entstehen, besteht nicht. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie für unvorhergesehene Erschwernisse werden dem Vertragspartner nur vergütet, wenn die Ausführung der Arbeiten unter diesen Umständen ausdrücklich vom Besteller schriftlich angeordnet und vorher in Schriftform eine Vergütung vereinbart ist.

3.2 Eine Schlussrechnung wird erst nach erfolgter Abnahme und der Rückgabe aller etwaig dem Vertragspartner vom Besteller für die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten und Übergabe aller sonstigen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung relevanten Unterlagen, insbesondere der etwaig von dem Vertragspartner zu erbringenden Leistungsdokumentationen, fällig.

3.3 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Besteller berechtigt, von der Bruttoabrechnungssumme (Gesamtvergütung ohne Abzüge von Abschlags- und Zwischenzahlungen zuzüglich USt.) einen Betrag i.H. von 5 % als Gewährleistungssicherheit einzubehalten.

3.4 Zahlungen nach bzw. aus einem ggfs. vereinbarten Zahlungsplan sind vom Besteller nur zu leisten, wenn der für die Zahlungen festgelegte Leistungsstand erfüllt ist.

4. Abnahme

4.1 Der Vertragspartner hat auf seine Kosten sämtliche für die Abnahme durch den Besteller etwaig notwendigen behördlichen und sonstigen Abnahmen und diesbezügliche Genehmigungen durch die zuständigen Behörden und die sonstigen Einrichtungen einschließlich vorbereitender Maßnahmen, eingeschlossen hierbei wiederum die Beschaffung und Zusammenstellung sämtlicher für die Vorbereitung etwaig notwendigen Prüfzeugnisse, Bescheinigungen und sonstiger relevanter Unterlagen, beizubringen.

4.2 Die Abnahme durch den Besteller setzt das Vorliegen sämtlicher etwaig erforderlicher behördlichen und sonstigen Abnahmen und diesbezügliche Genehmigungen durch die zuständigen Einrichtungen voraus.

4.3 Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat nach fertiggestellter Gesamtleistung und Erfüllung der Bedingungen gemäß III.4.1 seitens des Vertragspartners sodann eine förmliche Abnahme zu erfolgen. Eine Ersetzung der förmlichen Abnahme durch eine Anzeige der Fertigstellung, Aufnahme der Nutzung oder etwa durch Stellung der Schlussrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, zwischen den Parteien ist solches ausdrücklich schriftlich vereinbart.

4.4 Für die Durchführung der förmlichen Abnahme hat der Vertragspartner dem Besteller die Fertigstellung und ggfs. die Erfüllung der Bedingungen gemäß III.4.1 anzuzeigen. Nach entsprechender Anzeige ist dem Besteller zur Leistungsabnahme eine angemessene Zeit (mindestens 7 Werktage) einzuräumen.

5. Mängelhaftung

5.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, stehen dem Besteller mindestens Mängelhaftungsansprüche entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu. Etwaige darüber hinausgehende vertragliche und sonstige gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben hierdurch unberührt.

5.2 Der Besteller ist berechtigt, unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche auf Kosten des Vertragspartners eine Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

5.3 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verlängern sich die in § 634a BGB bestimmten Verjährungsfristen jeweils um ein Jahr.

IV. Besondere Bestimmungen hinsichtlich aller sonstigen Leistungen

(andere Leistungen als Lieferungen und Werkleistungen)

1. Leistungszeit / Preise / Leistung / Erfüllung

1.1. Soweit nichts anderes schriftlich bestimmt ist, sind die vereinbarten Leistungsfristen verbindliche Festtermine. Maßgeblich für die Einhaltung der Leistungsfrist ist die vollständige und mängelfreie Erfüllung der Leistung bzw. in den Fällen der IV.1.4, die Abnahme.

1.2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Erbringung der sonstigen Leistung ”Frei Haus” des Bestellers oder eines anderen von dem Besteller innerhalb Deutschlands bestimmten Ortes, unter Einschluss der Kosten für eine etwaige Kennzeichnung, Verpackung, Transport und Versicherungen, ein.

1.3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Vertragspartner auf seine Kosten sämtliche etwaig notwendigen Genehmigungen und Abnahmen durch die zuständigen Behörden und anderen Einrichtungen einschließlich vorbereitender Maßnahmen, eingeschlossen hierbei wiederum die Beschaffung und Zusammenstellung sämtlicher für die vorgenannten Abnahmen notwendigen Prüfzeugnisse, Bescheinigungen und anderer relevanter Unterlagen, beizubringen.

1.4. Soweit nach Art der Leistung eine Abnahme zu erfolgen hat, und soweit üblich, gelten die Leistungen als mit dem Tag der Abnahme erbracht. Für eine solche Abnahme bedarf es einer förmlichen Abnahme der Leistungen des Vertragspartners; der Vertragspartner hat hierzu dem Besteller seine Leistungserfüllung anzuzeigen, wobei dem Besteller nach entsprechender Anzeige zur Leistungsabnahme eine angemessene Zeit (mindestens 7 Werktage) einzuräumen ist.

1.5. Jegliche Abnahme durch den Besteller setzt das Vorliegen sämtlicher etwaig erforderlicher behördlicher und anderer Genehmigungen und Abnahmen gemäß IV.1.3 voraus.

2. Mängelhaftung / Ansprüche wegen Vertragsverletzung

2.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, stehen dem Besteller Mängelhaftungsansprüche und Ansprüche wegen Vertragsverletzung mindestens entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu. Etwaige darüber hinausgehende vertragliche und sonstige gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben hierdurch unberührt.

2.2 Der Besteller ist berechtigt, unbeschadet seiner sonstigen Ansprüche auf Kosten des Vertragspartners eine Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

2.3 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, verlängern sich die gesetzlichen Verjährungsfristen jeweils um ein Jahr.

V. Schlussbestimmungen

1. Betriebshaftpflichtversicherungsschutz

Auf Wunsch des Bestellers hat der Vertragspartner eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten und auf Aufforderung hin nachzuweisen. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat diese eine Deckungssumme von 5 Mio. € je Personenschaden und 5 Mio. € je Sachschaden zu gewährleisten.

2. Leistungsverzug / Vertragsstrafe / gesetzliche Ansprüche / Ersatzvornahme

2.1. Im Falle des Leistungsverzuges hat der Besteller das Recht, für jeden Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,1 % des zu entrichtenden Bruttoentgeltes (einschließlich, soweit gegeben, der gesetzlichen Mehrwertsteuer) des im Verzug befindlichen Vertrages zu fordern, höchstens jedoch 5 % des Bruttoentgeltes. Abweichend von der Regelung in § 341 Abs. 3 BGB ist der Besteller zugleich berechtigt, die Vertragsstrafe bis zur Leistung der gem. jeweiligem Vertrag abschließenden Zahlung – bei Werkleistungen die Schlusszahlung – geltend zu machen.

2.2. Im Übrigen stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu.

2.3. Lässt der Besteller nach Verzugseintritt eine Leistung auf Kosten des Vertragspartners durch Dritte ausführen, ist der Vertragspartner verpflichtet, etwaige dafür erforderliche Unterlagen und Informationen an den Besteller herauszugeben sowie dem Dritten die Nutzung etwaig erforderlicher geistigen Eigentumsrechte zu verschaffen. Die Regelung gem. I.1.6 bleibt hierdurch unberührt.

3. Sicherheit / Produkthaftung / Freistellung / Produkthaftungsversicherungsschutz

3.1 Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern des Bestellers hin freizustellen. Die Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen; umfasst von den notwendigen Kosten sind auch etwaige dem Besteller entstehende Kosten der Rechtsverteidigung.

3.2 Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von V.3.1 ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840 und 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – vorab unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

3.3 Etwaige weitergehende Ansprüche des Bestellers bleiben hierdurch unberührt.

3.4 Der Vertragspartner verpflichtet sich, sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung gem. V.3.1 und V.3.2 einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe, mindestens aber mit einer Deckungssumme i.H.v. 3 Mio. € pro Personenschaden und 3 Mio. € pro Sachschaden, zu versichern.

4. Schutzrechte

4.1 Der Vertragspartner steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Rechte Dritter verletzt werden.

4.2 Wird der Besteller von einem Dritten aufgrund einer Rechtsverletzung im Sinne von V.4.1 in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, den Besteller auf dessen erstes Anfordern hin von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen; umfasst von den notwendigen Kosten sind auch etwaige Kosten der Rechtsverteidigung.

4.3 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 5 Jahre, beginnend mit dem Gefahrübergang bzw. bei sonstigen Leistungen, soweit dort keine Abnahme bzw. Vollendung eintritt, mit Abschluss der Leistungen.

5. Geheimhaltung / eingeschränkte Nutzung

5.1 Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle etwaig erhaltenen Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen wie auch das Know-how und andere technische Informationen des Bestellers strikt geheim zu halten, insbesondere nicht Dritten offenzulegen oder anderweitig zu offenbaren, und nur im Rahmen und für die Dauer des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und beschränkten bzw. nach Ende des Vertrages untersagten Nutzung gilt auch nach Beendigung oder Ablauf des jeweiligen Vertrages fort; sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen wie auch das im Know-how enthaltene technische Wissen allgemein bekannt geworden ist.

5.2 Das Bestehen der Geschäftsbeziehung, etwaige Bestellungen des Bestellers wie auch das Bestehen von Vertragsbeziehungen und die Vertragsbedingungen, sowie alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie auch die ausgeführten Leistungen und deren Details, stellen Geschäftsgeheimnisse des Bestellers dar. Eine Offenlegung oder anderweitige Offenbarung gegenüber Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

6. Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes

6.1 Der Vertragspartner erklärt und versichert, die Bedingungen des Mindestlohngesetzes hinsichtlich der von ihm insbesondere für die etwaige Erbringung der Werkleistungen gem. III und sonstigen Leistungen gem. IV eingesetzten Beschäftigten einzuhalten. Auf Anforderung des Bestellers ist der Vertragspartner zugleich verpflichtet, die Einhaltung nachzuweisen. Der Besteller ist ferner berechtigt, die Einhaltung dieser Verpflichtungen bei dem Vertragspartner zu überprüfen; hierbei ist der Besteller insbesondere berechtigt, durch einen Wirtschaftsprüfer oder einen anderen kraft seines Berufes zur Verschwiegenheit Verpflichteten Einsicht in die Aufzeichnungen und Unterlagen des Vertragspartners zu nehmen.

6.2 Setzt der Vertragspartner für die Erbringung der Leistungen gem. III und sonstigen Leistungen gem. IV Dritte ein, ist der Vertragspartner verpflichtet, die Einhaltung der Bedingungen des Mindestlohngesetzes auch durch diesen Dritten wie auch sämtlicher etwaig wiederum von diesem Dritten weiterer eingesetzter Drittunternehmen und ggfs. den weiteren Subunternehmern durch entsprechende vertragliche Verpflichtungen gegenüber dem Dritten zugunsten des Bestellers sicherzustellen. Die vom Vertragspartner mit dem Dritten entsprechend zu vereinbarenden vertraglichen Regelungen müssen dabei insbesondere auch das Recht des Bestellers zur Anforderung von Nachweisen und zur Durchführung von Überprüfungen gegenüber dem Dritten und ggfs. von diesem wiederum eingeschalteten Drittunternehmen und weiteren Subunternehmern umfassen.

7. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Geltendes Recht

7.1 Gerichtsstand ist Berlin-Charlottenburg. Unbeschadet dessen ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl Rechtsstreitigkeiten auch vor anderen zuständigen Gerichten zu führen.

7.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Bestellers.

7.3 Es gilt deutsches Recht.

8. Sonstiges

8.1 Die Abtretung von gegen den Besteller gerichteten Forderungen und sonstigen Ansprüchen des Vertragspartners ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers wirksam; § 354a HGB bleibt hierdurch unberührt.

8.2 Etwaige Eigentumsvorbehaltsbestimmungen des Vertragspartners einschließlich des einfachen Eigentumsvorbehaltes sind ausgeschlossen, es sei denn, ein solcher ist ausdrücklich schriftlich durch den Besteller bestätigt.

Berlin, den 11.12.2020