Allgemeine Lieferbedingungen der Berlin Millhouse GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für das Vertragsverhältnis zwischen einerseits der Berlin Millhouse GmbH (nachfolgend „Lieferer“ genannt) und anderseits ihren Vertragspartnern und sonstigen Kunden (diese Vertragspartner bzw. sonstige Kunden jeweils einzeln nachfolgend „Kunde“ genannt), gelten ausschließlich diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend „Lieferbedingungen“ genannt). Von den Lieferbedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die Lieferbedingungen haben auch dann ausschließliche Geltung, wenn der Lieferer in Kenntnis abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos Lieferungen an diesen erbringt. Die Lieferbedingungen haben keine Geltung, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften von den Lieferbedingungen abweichende Bestimmungen enthalten.
  2. Die Lieferbedingungen gelten zugleich auch für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse zwischen dem Lieferer und dem Kunden, auch wenn eine ausdrückliche Einbeziehung der Lieferbedingungen in die jeweiligen Vertragsverhältnisses nicht erfolgt ist.

  3. Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Lieferer diese ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
  4. Ein Vertragsabschluss kommt in der Weise zustande, dass der Kunde auf ein Angebot des Lieferers hin einen Auftrag erteilt und der Lieferer diesen Auftrag mit einer Auftragsbestätigung mindestens in Textform annimmt oder die Parteien auf das Angebot hin einen Vertrag in einem einheitlichen Vertragsdokument mindestens in Textform abschließen. Liegt kein Angebot des Lieferers vor, ist der Lieferer berechtigt, eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch die Ausführung der Lieferung innerhalb der gleichen Frist annehmen.
  5. Vom Lieferer erstellte Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  6. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen des Lieferers wie auch Kostenvoranschlägen (nachfolgend zusammen „Liefererunterlagen“ genannt) behält sich der Lieferer bis zum Zustandekommen eines Vertrages das Eigentum, und insgesamt sämtliche Rechte des darin verkörperten geistigen Eigentums vor. Soweit nichts anderes vereinbart ist, finden zugleich auch die Bestimmungen der Ziffer XIV.1 entsprechend auf die Liefererunterlagen Anwendung; der Kunde hat damit insbesondere alle Liefererunterlagen Dritten gegenüber geheim zu halten und nur für die Ausführung des jeweiligen mit dem Lieferer bestehenden Vertrages zu verwenden. Kommt es nicht zu einem Vertragsschluss, hat der Kunde die Liefererunterlagen auf Anforderung des Lieferers an diesen zurückzugeben.

II. Vertragsinhalt / Umfang der Lieferungen /Anpassung betreffend Montage

  1. Der Umfang der Lieferverpflichtungen des Lieferers gem. Vertrag ergibt sich aus gem. Ziffer I.4 erfolgter Auftragsbestätigung bzw. vereinbartem Vertragsdokument.
  2. Falls nach Abschluss eines Vertrages der Lieferer im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung Änderungen an seinen Produkten vornimmt, darf der Lieferer auch die technisch veränderte Ausführung liefern, sofern dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Kunden zumutbar und soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist; dabei ist der Lieferer zu Abweichungen insbesondere von Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Skizzen, Beschreibungen, Farb-, Maß-, Gewichts-, Qualitätsund sonstigen Angaben berechtigt.
  3. Die für die Ausführung und den Betrieb der Lieferungen erforderlichen Genehmigungen hat der Kunde auf seine Kosten und Verantwortung zu beschaffen. Ist der Lieferer dem Kunden dabei behilflich, so hat der Kunde dem Lieferer dabei entstandene Aufwendungen zu erstatten.
  4. Der Kunde hat die vom Lieferer für die Produkte angebotenen Werkstoffe vor Vertragsschluss auf ihre Eignung hin, insbesondere ihre Maße, Dichtheit sowie chemische Beständigkeit, in eigener Verantwortung zu prüfen. Erhebt der Kunde bis zum Vertragsschluss keine Einwendungen, gelten die Werkstoffe als von ihm genehmigt.

III.Preise

  1. Sämtliche Preise gelten EXW (Incoterms 2020) Sitz des Lieferers, und ohne Verpackung und Umsatzsteuer, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
  2. Der Lieferer behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnkostenänderungen durch beispielsweise Inflationsanpassung und/oder Tarifabschlüsse, oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen.
  3. Die Rücksendungen reparierter Produkte sowie Ersatzteillieferungen erfolgen, soweit diese nicht von der Mängelhaftung umfasst sind, gegen Erhebung einer angemessen Versand- und Verpackungskostenpauschale zzgl. zu der Vergütung für die vom Lieferer erbrachten Lieferungen.

IV. Lieferzeit / Verzug

  1. Liefertermine oder -fristen, die nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
  2. Die als verbindlich vereinbarte Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, bei dem Lieferer, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, wird die Frist für die Lieferungen angemessen verlängert.
  3. Die Frist gilt bei Lieferungen als eingehalten, wenn die Produkte innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Verzögert sich die Versendung oder Abholung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Bereitstellung zur Abholung innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt einschließlich insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder sonstige gewalttätige Auseinandersetzungen, oder Unruhen, oder nicht von dem Lieferer zu vertretende Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen oder hoheitliche Verfügungen, zurückzuführen, wird die Frist angemessen verlängert.
  5. Ist der Lieferer mit der Lieferung in Verzug, hat der Kunde auf das Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf der Lieferung besteht oder vom Vertrag zurücktritt.
  6. Eine etwaige Haftung des Lieferers auf Schadensersatzes wegen Verzuges mit, oder Unmöglichkeit gleich aus welchem Rechtsgrund hinsichtlich, einer Lieferung ist nach Maßgabe der Ziffer XII dieser Lieferbedingungen beschränkt.
  7. Teillieferungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind dem Kunden unzumutbar.

V. Lieferung / Verpackung / Lagerung und Gefahrübergang bei Lagerung

  1. Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, EXW (Incoterms 2020) Sitz des Lieferers.
  2. Soweit der Kunde es wünscht, werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken auf Kosten des Kunden versichert.
  3. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden vom Lieferer nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
  4. Werden Versand oder Abholung auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann der Lieferer im Falle der von ihm vorgenommenen Einlagerung dem Kunden für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt in Höhe von 5 % des Preises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den

    Vertragsparteien unbenommen.

  5. Jegliche Einlagerung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden, wobei die Gefahr ab der Meldung der Versandbereitschaft bzw. der Bereitstellung zur Abholung gem. Ziffer IV.3 Satz 2 auf den Kunden übergeht.

VI. Abnahmepflicht

Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.

VII. Zahlungsbedingungen / Abtretung der Forderungen / Factoring

  1. Sofern nicht anders bestimmt, hat der Kunde die Gesamtsumme der Zahlungen gemäß Vertragsvereinbarung in folgenden Teilzahlungen zu leisten:
    a) 50 % nach erfolgter Übermittlung der Auftragsbestätigung vom Lieferer, oder, soweit gegeben, Vertragsschluss mittels einheitlichem Vertragsdokument,
    b) 50 % bei erfolgter Lieferung und Übergabe.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung jeweils innerhalb einer Frist von 7 Tagen, diese beginnend ab Rechnungsdatum, zu erfolgen; der Lieferer kann jedoch die Erbringung der Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung oder einer Vorauszahlung abhängig machen. Eine Berechtigung des Kunden zum Skontoabzug besteht nicht.
  3. Der Lieferer ist berechtigt, seine gegen den Kunden bestehenden Forderungen uneingeschränkt abzutreten.
  4. In Entsprechung zu Ziffer VII. 4 informiert der Lieferer den Kunden hiermit, dass er sämtliche gegen den Kunden bestehenden Forderungen im Wege des Factoring an die A.B.S. Global Factoring AG, Wiesbaden, Deutschland, abgetreten hat. Der Kunde wird daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zahlungen aus mit dem Lieferer bestehenden Verträgen und Kundenbeziehungen mit schuldbefreiender Wirkung nur an die A.B.S. Global Factoring AG, Wiesbaden, Deutschland, erfolgen können. Die Bankverbindung der A.B.S. Global Factoring AG, Wiesbaden, Deutschland, ergibt sich aus den Rechnungen des Lieferers.
  5. Sämtliche Zahlungen durch den Kunden sind kostenfrei zu leisten.
  6. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben sämtliche Zahlungen in € (EUR) zu erfolgen.
  7. Der Kunde ist zur Geltendmachung des Rechts zur Aufrechnung und des Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VIII. Zahlungsverzug des Kunden

  1. Gerät der Kunde in Verzug mit einer Forderung des Lieferers, so ist der Lieferer berechtigt, alle weiteren gegen den Kunden bestehenden Forderungen sofort fällig zu stellen, soweit diese nicht schon fällig waren. Sonstige Rechte des Lieferers bleiben hierdurch unberührt.
  2. Unbeschadet weiterer bzw. sonstiger Ansprüche des Lieferers im Falle des Verzuges haftetet der Kunde für alle angemessenen Kosten, Gebühren und Auslagen der Rechtsverfolgung betreffend die offenen Forderungen; eingeschlossen sind hierbei insbesondere auch die Kosten einer ggfs. außerhalb Deutschlands erforderlichen Rechtsverfolgung.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung aller ihm aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und oder zu verwenden, solange er sich nicht in Zahlungsverzug befindet; Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere aus Versicherung oder unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab; der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden; dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung der Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt; dies schließt auch die Abtretung zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring ein.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser gesamten Ziffer IX betreffend die Vorbehaltsware entsprechend.
  4. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Ust.) zu den anderen vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt.
  5. Der Kunde hat die dem Allein- oder Miteigentum von Lieferer unterliegenden Sachen als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren.
  6. Der Kunde tritt zur Sicherung der in Ziffer IX.1 genannten Ansprüche gegen ihn auch die Forderungen an den Lieferer ab, die durch die etwaige Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  7. Auf Verlangen des Lieferers hat der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er in dem Allein- oder Miteigentum des Lieferers stehende Sachen veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie dem Lieferer auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
  8. Zu anderen Verfügungen über die im Allein- oder Miteigentum des Lieferers stehenden Sachen oder über die an den Lieferer abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen des dem Lieferer ganz oder teilweise gehörenden Sachen oder Forderungen hat der Kunde dem Lieferer unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf Allein- oder Miteigentum des Lieferers und zu einer Wiederbeschaffung der Sache oder der Forderung aufgewendet werden müssen.
  9. Der Lieferer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Kunden die Herausgabe der im Allein- oder Miteigentum des Lieferers stehenden Sachen zu verlangen. Macht der Lieferer von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn Lieferer dies ausdrücklich erklärt.
  10. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse sowie der berechtigte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch einen Dritten jeweils gegenüber dem Kunden berechtigen den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  11. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten die Forderungen des Lieferers insgesamt um mehr als 10 %, so wird der Lieferer auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach Wahl des Lieferers freigeben.

X. Mängelhaftung

  1. Mängel betreffend die vom Lieferer gelieferten Produkte verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, oder der durch mindestens fahrlässige Pflichtwidrigkeit herbeigeführten Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder verschuldensunabhängig, zwingend nach Gesetz gehaftet wird; in einem solchen Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  2. Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten innerhalb einer Frist von 7 Tagen, und dabei zugleich vor einem Einbau oder einer sonstigen Verbindung mit einer anderen Sache, ordnungsgemäß und schriftlich nachgekommen ist.
  3. Im Falle einer Mängelhaftung kann der Lieferer als Nacherfüllung nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nacherfüllung gilt frühestens ab dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nacherfüllungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.
  5. Mängelhaftungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei genehmigten Werkstoffen, bei natürlicher Abnutzung, und bei Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger oder vorschriftswidriger Behandlung oder Nutzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneter Montagestelle, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gleichermaßen sind Mängelhaftungsansprüche ausgeschlossen, wenn vom Kunden oder von Dritten Änderungen, oder Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unsachgemäß oder entgegen den Vorschriften des Lieferers vorgenommen, oder entsprechend erforderliche Arbeiten unterlassen werden. Der Lieferer haftet ferner nicht für die Beschaffenheit der Produkte, die auf der Konstruktion oder der Wahl des Materials beruht, sofern der Kunde die Konstruktion oder das Material vorgeschrieben hat.
  6. Unbeschadet sonstiger Ausschlüsse sind Ansprüche aufgrund von Mängeln einschließlich Rückgriffsansprüche des Kunden ferner ausgeschlossen, soweit der Kunde die Beseitigung des Mangels durch einen nicht durch den Lieferer autorisierten Dritten hat durchführen lassen.
  7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen dadurch hervorgerufen wurden, dass das gelieferte Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden oder, soweit gegeben, der Montagestelle verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  8. Der Schadenersatzanspruch für Mängelhaftung beschränkt sich auf unmittelbare Schäden, und zwar wiederum beschränkt auf einen Betrag in Höhe der Vergütung betreffend die mangelhafte (gegebenenfalls Teil-)Lieferung. Im Übrigen sind sämtliche Ansprüche aus Mängelhaftung gegen den Lieferer ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für die Geltendmachung von mittelbaren Schäden oder Folgekosten einschließlich insbesondere entgangenen Gewinns.
  9. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und – beschränkungen gelten nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, oder wegen der durch mindestens fahrlässige Pflichtwidrigkeit herbeigeführten Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten, oder verschuldensunabhängig, zwingend nach Gesetz gehaftet wird. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, oder wegen der durch mindestens fahrlässige Pflichtwidrigkeit herbeigeführten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder verschuldensunabhängig, zwingend nach Gesetz gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden.

XI. Produktrücksendungen

Bei Rücksendung von Produkten durch den Kunden an den Lieferer, gleich aus welchem Grunde, insbesondere für eine Reparatur (innerhalb und außerhalb der Mängelhaftung), hat der Kunde stets eine vom Lieferer einzuholende Bearbeitungsnummer anzugeben. Zugleich müssen die zurückgereichten Produkte gesäubert und frei von Fremdstoffen, insbesondere dabei frei von Chemikalien sein, was vom Kunden mindestens in Textform zu bestätigen ist; dies gilt nicht im Falle der Mängelhaftung.

XII. Allgemeine Haftung

  1. Soweit nicht bereits insbesondere gem. Ziffer X geregelt, sind sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
  2. Dies gilt nicht, soweit insbesondere in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, oder der durch mindestens fahrlässige Pflichtwidrigkeit herbeigeführten Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten, oder verschuldensunabhängig, zwingend nach Gesetz gehaftet wird. Die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens beschränkt, soweit nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, oder wegen der durch mindestens fahrlässige Pflichtwidrigkeit herbeigeführten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder verschuldensunabhängig, zwingend nach Gesetz gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dem Vorstehenden nicht verbunden.

XIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

  1. Sofern nichts anders vereinbart ist, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes bzw. ggfs. der Montagestelle frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend: Schutzrechte) zu erbringen. Auch für diesen Fall gilt indessen, dass der Lieferer für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben, dann nicht haftet, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Kunden bzw. eines unmittelbar oder mittelbar kapital- oder stimmrechtsmäßig dem Kunden gehörenden bzw. von ihm kontrollierten Unternehmens steht oder stand.
  2. Der Kunde hat dem Lieferer unverzüglich von einer bekannt werdenden (angeblichen) Verletzung von Schutzrechten Dritter oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und dem Lieferer auf sein Verlangen hin – soweit möglich – die gerichtliche wie auch außergerichtliche Abwehr jeglicher Ansprüche zu überlassen.
  3. Im Falle einer Verletzung von Schutzrechten Dritter ist der Lieferer im Rahmen eigener Entscheidungsgewalt berechtigt, für die ein Schutzrecht verletzenden Produkte ein Nutzungsrecht zu erwirken oder diese so zu modifizieren, dass diese das Schutzrecht nicht mehr verletzen, oder diese durch das Schutzrecht nicht mehr verletzende gleichartige Produkte zu ersetzen. Ist dem Lieferer dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Kunden – sofern er dem Lieferer die Behebung der Schutzrechtsverletzung ermöglicht hat – die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Gleichermaßen steht bei Erfüllung der vorbenannten Voraussetzungen auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt zu.
  4. Stellt der Kunde infolge der (angeblichen) Verletzung der Schutzrechte Dritter die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den die Schutzrechtsverletzung behauptenden Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis der Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  5. Ansprüche des Kunden hinsichtlich der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung ihm selbst zuzurechnen ist. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer erbrachten Lieferungen eingesetzt wird. Die Pflicht vom Lieferer zur Leistung von Schadensersatz bei Schutzrechtsverletzungen richtet sich im Übrigen nach Ziffer XII.
  6. Jegliche Ansprüche bezüglich der Verletzung von Schutzrechten Dritter verjähren in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang betreffend die Lieferung. Dies gilt nicht, wenn in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, oder der durch mindestens fahrlässige Pflichtwidrigkeit herbeigeführten Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder verschuldensunabhängig, zwingend nach Gesetz gehaftet wird; in einem solchen Fall gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  7. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer XIII.1 bis 6 geregelten Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

XIV. Geheimhaltung / eingeschränkte Nutzung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle etwaig erhaltenen Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen wie auch Know-how und andere technische Informationen des Lieferers strikt geheim zu halten, insbesondere nicht Dritten offenzulegen oder anderweitig zu offenbaren, und nur im Rahmen und für die Dauer des jeweiligen Vertrages zu verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und beschränkten bzw. nach Ende des Vertrages untersagten Nutzung gilt auch nach Beendigung oder Ablauf des jeweiligen Vertrages fort; sie erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen wie auch Know-how enthaltene technische Wissen allgemein bekannt geworden ist.
  2. Das Bestehen der Geschäftsbeziehung und etwaiger Vertragsbeziehungen mit dem Lieferer wie auch die Vertragsbedingungen, sowie alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie auch die ausgeführten Lieferungen und deren Details, stellen Geschäftsgeheimnisse des Lieferers dar. Eine Offenlegung oder anderweitige Offenbarung gegenüber Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

XV. Geltendes Recht / Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht.
  2. Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen dem Lieferer und dem Kunden ergebende Streitigkeiten ist Berlin- Charlottenburg (Deutschland). Der Lieferer ist jedoch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.

XVI. Verschiedenes

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferers.
  2. Der Lieferer weist hiermit vorsorglich darauf hin, dass er bezüglich der Ausfuhr von Lieferungen an das nationale wie auch internationale Recht gebunden ist. Sämtliche vom Lieferer zu erbringende Lieferungen stehen deshalb unter dem Vorbehalt, dass die jeweils erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind und auch im Übrigen sämtliche Voraussetzungen für die Ausfuhr vorliegen.

 

Lieferbedingungen Berlin Millhouse GmbH, Stand 10.10.2020